Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 197 Ergebnisbeobachtung
Stand: 10.12.2019
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- ArbG GieBen, 22.02.2023 – 7 Ca 159/22Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/197#abs-1 (1) Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Er erstellt jährlich eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt diese den Auftraggebern nach deren näherer gemeinsamer Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten zu
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/197#abs-2 (2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 193 Absatz 2 Nummer 2 und 3 unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung.